Stand: 6.April 2006 (Satzung als PDF)
§1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Tennisclub Werder Havelblick e.V., mit Sitz in Werder(Havel) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung und den Erhalt der Tennisanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Jugendarbeit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Tennisclub Werder Havelblick e.V. ist Mitglied im Landessportbund e. V., Kreissportbund Potsdam-Mittelmark e. V., Stadtsportbund Werder(Havel) e.V. und im Tennisverband Berlin–Brandenburg, deren Bestimmungen, soweit sie den Übungs- und Wettkampfbetrieb betreffen, anerkannt werden.
§ 2 Geschäftsjahr, Vereinsfarben
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vereinsfarben sind grün-weiß-rot.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern
a) Erwachsene
b) Kinder und Jugendliche
sonstigen Mitgliedern
a) fördernde Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) ruhende Mitglieder.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt, der nur bis zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist. Er ist nur wirksam, wenn er bis spätestens 30. November schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird.
b) Förmliche Ausschließung
c) Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
d) Tod.
(4) Ein Mitglied kann bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins und dessen Zweck gemäß Ziffer 3 b) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren wird durch den Vorstand eingeleitet. Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied mit einer ausführlichen Begründung durch den Vorstand mitzuteilen. Dem Mitglied ist eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Der Ehrenausschuss entscheidet nach Ablauf dieser Frist unverzüglich über den Ausschluss. Mit Bekanntgabe des Ausschlusses ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Gegen die Entscheidung des Ehrenausschusses kann das von der Entscheidung betroffene Mitglied binnen 14 Tage nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand Widerspruch einlegen, über welchen die nächste Mitgliederversammlung zu befinden hat.
(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens
(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§ 4 Vereinsmittel
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die zur Verfügung gestellten Übungsstätten, Einrichtungen und Geräte unter Beachtung der gültigen Spiel– und Platzordnung zu benutzen.
(2) Alle Mitglieder können der Mitgliederversammlung und dem Vorstand schriftlich Anträge unterbreiten, die auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen sind.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und sich entsprechend der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Spiel– und Platzordnung zu verhalten und das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
(4) Die Ausübung jedes Vereinsamtes ist ehrenamtlich. Die dabei entstehenden und nachgewiesenen Kosten können ersetzt werden.
(5) Die Höhe der Jahresbeiträge, der Aufnahmebeiträge und der Arbeitsstunden sowie der Ersatzleistungen für die Arbeitsstunden werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(6) Jahresbeiträge, Aufnahmebeiträge sowie die Ersatzleistungen für Arbeitsstunden dienen der Finanzierung der allgemeinen Vereinsaufgaben.
(7) In begründeten Sonderfällen kann auf Antrag des Mitgliedes der Vorstand den Aufnahmebeitrag, den zu entrichtenden Jahresbeitrag sowie die Ersatzleistungen für Arbeitsstunden ganz oder teilweise erlassen, stunden oder Ratenzahlung vereinbaren.
(8) In begründeten Sonderfällen kann auf Antrag des Mitgliedes der Vorstand über eine ruhende Mitgliedschaft entscheiden.
§ 6 Abwicklung des Beitragswesens
(1) Der Jahresbeitrag ist am 1.April des Geschäftsjahres fällig.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Beiträge und Ersatzleistungen nach § 5 Abs.5 teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein umgehend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
(4) Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festlegt.
(5) Von Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Jahresbeitrag zum Fälligkeitstermin nach Absatz 1 eingezogen.
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
(7) Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug. Die ausstehenden Zahlungen sind dann bis zu ihrem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
(8) Der Verein ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
§ 7 Maßregeln
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung und die Spiel– und Platzordnung des Vereins oder gegen Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich solch eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können von Seiten des Vorstandes Sanktionen verhängt werden, die bis hin zur Einleitung des förmlichen Ausschlussverfahrens reichen. Als Strafen kommen in Betracht: Rügen, Geldbußen bis zu einer Höhe von maximal zwei Jahresbeiträgen, vor übergehender oder teilweiser Entzug von Mitgliedschaftsrechten. Art und Schwere der Sanktionen stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes.
(2) Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag oder andere Forderungen des Vereins nicht gezahlt hat.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Ehrenausschuss, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden - hierfür ehrenamtlich tätigen Personen - gebildet wird.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Alle ordentlichen Mitglieder ab 14 Jahr e sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. Die Bestellung, jährliche Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
2. Satzungsänderungen
3. Einzelinvestitionen von mehr als 5.000 Euro
4. Den Ausschluss eines Mitgliedes
5. Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angaben der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt unter Berücksichtigung der Anträge von Mitgliedern die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
(4) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller erschienenen ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller erschienenen ordentlichen Mitglieder. Mitgliederversammlungen, in denen die in Ziffer 4 benannten Beschlüsse gefasst werden sollen, sind abweichend von der grundsätzlichen Regelung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist diese Mitgliederversammlung infolge ungenügender Mitgliederbeteiligung nicht beschlussfähig, so ist durch den Vorstand binnen einer Woche und unter Abkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche, eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf hat der Vorstand in seiner Ladung ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Versammlungsprotokolle derjenigen Mitgliederversammlung, die Beschlüsse der in Ziffer 4 bezeichneten Art zum Inhalt haben, sind sämtlichen Mitgliedern auf dem Postweg zu übersenden, wofür der Vorstand verantwortlich zeichnet.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 10 Vorstand
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl kann einzeln oder auf Antrag gemeinsam erfolgen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Schriftführer.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden allein vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2.500,- Euro wird der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 11 Ehrenausschuss
(1) Der Ehrenausschuss setzt sich aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern zusammen und wird vom Vorstand für die Dauer von 2 Jahren berufen.
(2) Der Ehrenausschuss berät und beschließt insbesondere über Ehrungen von Mitgliedern des Vereins und Nichtmitgliedern sowie im Rahmen der vom Vorstand einzuleitenden Ausschlussverfahren.
(3) Dem Ehrenausschuss dürfen Mitglieder des Vorstandes im Sinne der Satzung sowie Kassenprüfer nicht angehören.
(4) Gibt es keinen Ehrenausschuss, so obliegt die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Ehrenausschusses dem Vorstand.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Es dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die weder dem Vorstand noch dem Ehrenausschuss angehören.
(2) Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 13 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 8 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Zwecks Verwendung für den Sport.
§ 14 Haftungsbegrenzung
(1) Die Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des TC Werder Havelblick e.V. und die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erfolgt durch Mitglieder und Dritte auf eigene Gefahr. Der Verein haftet nicht im Falle eines Schadens oder Diebstahls. Dieser Haftungsausschluss gilt gleichermaßen für Sach-, Vermögens- und Körperschäden soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebene Haftung wird durch die Satzung nicht ausgeschlossen.
(2) Aus Entscheidungen der Organe des TC Werder Havelblick e.V. können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 6.April 2006 beschlossen und trat am selben Tage in Kraft.